[27.10.2009] In einem für die Automobilwirtschaft wichtigen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Frage, welche Werte bei der Gegenüberstellung von Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert zu vergleichen seien, entschieden, dass in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen sei, wenn es darauf ankommt, ob die vom Sachverständigten kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert überstiegen.
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