Mindestnachlass für gebrauchte E-Fahrzeuge: EU-Vorgaben verhindern Anpassung

Bonn. Klarheit herrscht jetzt beim Thema Mindestnachlass im Autohandel für junge gebrauchte E-Fahrzeuge: Eine verbindliche Vorgabe der Europäischen Kommission steht einer Änderung im Weg. Das geht aus einem Antwortschreiben des Bundeswirtschaftsministeriums an den Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hervor.

Darin heißt es, dass eine Streichung oder Staffelung des Mindestnachlasses nach Fahrzeugalter nicht möglich sei, da der in der Förderrichtlinie festgelegte Mindestnachlass von 20 Prozent zuzüglich des Herstelleranteils auf eine verbindliche Vorgabe der Europäischen Kommission im Rahmen der beihilferechtlichen Prüfung zurückgehe.

In mehreren Schreiben an das Bundeswirtschaftsministerium und in einem persönlichen Gespräch mit Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hatten sich ZDK-Präsident Jürgen Karpinski und Vizepräsident Thomas Peckruhn für eine Änderung der Förderrichtlinie eingesetzt.

Aus Sicht des ZDK beschreibt dieser vorgeschriebene Mindestnachlass keineswegs die markttypische Restwertkurve von Kraftfahrzeugen, was durch eine in Auftrag gegebene Auswertung der Deutschen Automobil Treuhand (DAT) belegt wurde. Der Handel könne derartige Geschäfte daher nur mit einem erheblichen Verlust abschließen.

Da jetzt Klarheit herrsche und an dem Nachlasswert nicht gerüttelt werden könne, eigne sich die Anwendung der Förderung von jungen gebrauchten E-Fahrzeugen laut dem ZDK nur in seltenen Fällen für Vorführ- oder Mietwagen des Kfz-Gewerbes. Dies sollten Mitgliedsbetriebe bei ihrer Preiskalkulation berücksichtigen.