THG-Prämie jetzt auch für Ladesäulen von Autohäusern

Branchenlösung von ZDK und ZusammenStromen wird auf Ladestrom ausgedehnt

Bonn. Autohäuser und Kfz-Werkstätten, die öffentlich gemeldete Wallboxen oder Ladesäulen auf ihrem Betriebsgelände installiert haben, können nun von der Treibhausgasprämie (THG-Prämie) für Ladestrom profitieren. Beim Beantragen und Abrechnen der Förderung hilft die Plattform Geld-für-eAuto.de der ZusammenStromen GmbH. Mit dem Startup arbeitet der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) bereits erfolgreich bei der Vergütung der THG-Quote für Elektrofahrzeuge zusammen.

Während E-Autos eine jährliche Zahlung erhalten, wird die Vergütung für Ladestrom auf Grundlage der geladenen Kilowattstunden abgerechnet. Voraussetzung dafür ist, dass die Ladepunkte öffentlich zugänglich und bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) gemeldet sind.

„Die Kriterien für einen solchen Ladepunkt richten sich nach der Ladesäulenverordnung und sind einfach zu erfüllen. Der Ladepunkt muss zwar für jeden erreichbar sein, der Zugang kann aber durch die Öffnungszeiten des Kfz-Betriebs zeitlich eingeschränkt werden“, sagt ZDK-Experte Marcus Weller.

Bei der Meldung an die Bundesnetzagentur kann jeder Ladesäulenbetreiber der Veröffentlichung seiner Daten widersprechen. So werden weder die Adresse noch Details zum Ladeanschluss bekannt gemacht. Auch Ladeapps oder Dienste wie Google können dann nicht auf diese Daten zugreifen.

Die Anmeldung der Ladepunkte übernimmt Geld-für-eAuto.de für Kfz-Betriebe, die sich auf der Plattform registrieren - wenn der Betrieb bereits registriert ist, kann einfach das bestehende Profil genutzt werden. Der Betrieb muss dann nur noch in selbst bestimmten Zeiträumen die geladenen Strommengen melden. Anschließend erfolgt die Vergütung, auf Wunsch mit Ausweis der Umsatzsteuer. Auch bereits gemeldete Ladesäulen können über die Plattform abgerechnet werden.     

Für einen gewerblichen Ladepunkt gibt es 15 Cent pro erfasster Kilowattstunde. Mit einer üblichen Ladeleistung von 40kWh am Tag sind damit ungefähr 2.000 Euro zusätzliche Erlöse im Jahr durch die THG-Prämie für Ladestrom möglich. Wird der Ladestrom an Kunden verkauft, muss die Ladesäule allerdings eichrechtskonform sein.

Aber auch bei einer nicht-gewerblichen Säule kann sich die Vergütung lohnen. „Wird der Strom vom Kfz-Betrieb nicht verkauft, lässt sich die eichrechtskonforme Zählung und Belegführung vermeiden. Bei einer privaten Wallbox lassen sich beispielsweise schon bei einer üblichen Fahrleistung mindestens 200 Euro über den THG-Quotenhandel erlösen“, so Luca Schmadalla, CEO des Plattformbetreibers ZusammenStromen GmbH.