Investitionsbooster greift zu kurz: Förderung muss auch Leasing berücksichtigen

Mit dem „Investitionsbooster für E-Mobilität“ als Teil des Sofortprogramms zur Ankurbelung der deutschen Wirtschaft will die Bundesregierung den Hochlauf batterieelektrischer Fahrzeuge (BEV) incentivieren. In der aktuellen Form des Gesetzentwurfs würden Leasingkunden nur dann von der geplanten Sonderabschreibung profitieren, wenn Leasingunternehmen den geplanten Steuervorteil an ihre Kunden weiterreichen.

Damit die geplanten Maßnahmen das gesamte Potenzial im Bereich des Firmenkunden- und Flottengeschäfts erfassen und den Wandel zur E-Mobilität weiter vorantreiben können, schlagen die drei Verbände VDA, VDIK und ZDK vor, für gewerbliche Leasingkunden zumindest eine der degressiven Abschreibung entsprechende Förderung von geleasten E-Fahrzeugen vorzusehen.

Der Leasingnehmer könnte beispielsweise die Möglichkeit erhalten, den kompletten Betrag der Leasingraten und Leasingsonderzahlung bereits bei Beginn des Leasingvertrags steuerwirksam als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Im besten Fall setzt der Gesetzgeber zur Förderung des BEV-Hochlaufs im gewerblichen Bereich einen pauschalen Betriebsausgabenfaktor von 1,5 für Leasing-Raten um. 

Mit diesem Anliegen haben sich VDA, VDIK und ZDK in einem gemeinsamen Brief vom 13. Juni 2025 an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages gewandt. Aktuell sieht die geplante Sonderabschreibung einen degressiven Abschreibungssatz von 75% auf den Kaufpreis von zwischen dem 30. Juni 2025 und 1. Januar 2028 angeschafften Elektro-Neufahrzeugen vor.