Zum Inhalt springen Zum Fußbereich springen

Sonderabschreibung für E-Gebrauchtwagen: BMF bestätigt ZDK-Forderung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einer zentralen Forderung des ZDK entsprochen und in einem Schreiben an unsere Zentrale rechtsverbindlich klargestellt, dass die neue degressive Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge nach § 7 Abs. 2a EStG nicht nur für Neuwagen, sondern ausdrücklich auch für gebrauchte E-Fahrzeuge gilt. Damit erhalten Autohäuser wichtigen Rückenwind bei der Vermarktung gebrauchter Elektrofahrzeuge – und gewerbliche Steuerpflichtige können den Steuerbonus ohne zusätzliche Hürden nutzen.

 

BMF-Staatssekretär Dr. Rolf Bösinger:
„Die degressive AfA umfasst alle Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 KraftStG, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft und damit dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen erstmalig zugegangen sind. Eine Beschränkung auf fabrikneue Fahrzeuge erfolgt ausdrücklich nicht.“

Zu beachten ist lediglich, dass sich die betreffenden E-Fahrzeuge im Anlagevermögen des Unternehmens befinden müssen. Für Fahrzeuge im Umlaufvermögen ist die Sonderabschreibung gesetzlich ausgeschlossen.

Zudem kündigt das BMF an, gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein ergänzendes Anwendungsschreiben zu veröffentlichen. Dieses soll weitere Anwendungsfragen klären und eine einheitliche, bundesweit rechtssichere Umsetzung der Sonderabschreibung gewährleisten.