Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) setzt sich für eine zukunftsorientierte Ver-kehrspolitik ein, die individuelle Straßenmobilität und nachhaltige Entwicklung miteinander verbindet. Das deut-sche Kraftfahrzeuggewerbe ist ein wesentlicher Garant für die technische Sicherheit im Straßenverkehr in Deutschland. Umfangreiche Service- und Reparaturleistungen sind unser tägliches Handwerk und unerlässlich für den sicheren und umweltfreundlichen Betrieb von 70 Millionen zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhä-ngern. Mit ca. 468.000 Arbeitsplätzen sind unsere nahezu 40.000 Betriebe des Kfz- und Karosseriehand-werks ein entscheidender Wirtschaftsfaktor.
I. Problem und Ziel
Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) begrüßt die Zielsetzung der Novelle ausdrücklich, die Vorgaben der RED III in deutsches Recht zu übertragen und dabei insbesondere die Betrugsprävention im Bereich der Biokraftstoffe deutlich zu stärken. Aus Sicht des Kfz-Gewerbes ist es von zentraler Bedeutung, dass die Lieferketten für Biokraftstoffe transparent, nachvollziehbar und zuverlässig kontrollierbar sind. Nur wenn Missbrauch konsequent unterbunden wird, können nachhaltige Kraftstoffe einen fairen und glaubwürdigen Beitrag zum Klimaschutz leisten.
Die vorgesehenen Maßnahmen zur Erhöhung von Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Kontrollfähigkeit in der Biokraftstoffbranche sind daher aus Sicht des ZDK ein richtiger und notwendiger Schritt. Sie schaffen Ver-trauen in die Wirksamkeit der THG-Quote und stellen sicher, dass der Markt nicht durch Betrugsfälle verzerrt wird. Die Änderungen betreffen zwar in erster Linie Quotenverpflichtete und Akteure im Biokraftstoffhandel. Für die rund 40.000 Kfz-Betriebe in Deutschland hat die Verordnung keine unmittelbare Relevanz im täglichen Werkstattgeschäft. Gleichwohl nimmt der ZDK Stellung, weil nur durch faire und transparente Rahmenbedin-gungen gleiche Wettbewerbschancen für alle Marktteilnehmer gewährleistet werden können.
II. Zentrale Aspekte der Verordnungsänderung
Vertrauensschutz / Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen (§ 17 Biokraft-NachV): Die Streichung des bisherigen Vertrauensschutzes und die Möglichkeit, Nachhaltigkeitsnachweise auch nachträglich für unwirksam zu erklären, stellen eine deutliche Verschärfung dar. Damit werden Sorgfaltspflichten stärker auf die gesamte Lieferkette verlagert – bis hin zu Quotenverpflichteten und Händlern. Positiv hervorzuheben ist, dass mit dieser Regelung künftig Fälle von eindeutigem Betrug, wie sie in der Vergangenheit bekannt geworden sind (z. B. Eco-Solution/HVO-Anlage VAE), nicht länger über den Vertrauensschutz geschützt werden.
Auch in der Novelle enthalten ist die Einführung der UDB (Union Database). Ab Inbetriebnahme der UDB sollen Transaktionsdaten, Nachhaltigkeitseigenschaften und THG-Minderungswerte unmittelbar nach jeder Transak-tion erfasst werden. Der ZDK unterstützt den Grundgedanken der Transparenz, weist aber darauf hin, dass die technische Nutzbarkeit der Datenbank gewährleistet sein muss, bevor Pflichten greifen. Übergangsfristen und praktikable Fristen zur Dateneingabe sind zwingend notwendig, um Fehlbelastungen der Marktakteure zu ver-meiden. Der vorliegende Entwurf sieht außerdem erweiterte Pflichten für Zertifizierungsstellen vor: Verschär-fungen bei Audits (z. B. Vor-Ort-Kontrollen, Rohstoffproben, Nachweispflichten) sind im Sinne der Verbraucher- und Klimaschutzes nachvollziehbar, allerdings müssen die neuen Anforderungen klar und einheitlich geregelt sein, um Rechts- und Planungssicherheit für alle Akteure sicherzustellen.
III. Zentrale Aspekte
Für das Kfz-Gewerbe ist es entscheidend, dass die Novellierung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zu Rechts- und Planungssicherheit führt. Dazu gehört insbesondere eine klare Abgrenzung der Pflichten beim Über-gang vom bisherigen Vertrauensschutz hin zu einer stärkeren Haftung innerhalb der Lieferketten. Marktteilneh-mer müssen zuverlässig davor geschützt werden, dass unklare oder gar rückwirkende Regelungen zu zusätzlichen Belastungen führen.
Ebenso wichtig ist, dass die Einführung der Union Database (UDB) praxisgerecht erfolgt. Verpflichtungen zur Dateneingabe dürfen erst dann greifen, wenn die UDB technisch voll funktionsfähig und in der Praxis erprobt ist. Angemessene Übergangsregelungen sowie realistische Fristen sind zwingend erforderlich, damit Betriebe ihre Prozesse anpassen können, ohne in Verzug zu geraten.
Darüber hinaus ist die Wahrung der Verhältnismäßigkeit ein zentrales Anliegen. Neue Pflichten müssen so aus-gestaltet werden, dass sie wirksam und nachvollziehbar sind, gleichzeitig aber keine übermäßigen Bürokratie-kosten oder Wettbewerbsnachteile verursachen. Dies gilt insbesondere für kleinere und mittelständische Markt-akteure, die im Vergleich zu großen Mineralölunternehmen über deutlich geringere Ressourcen verfügen.
IV. Fazit
Das Kraftfahrzeuggewerbe ist kein direkter Adressat der Biokraft-NachV. Für die Branche ist jedoch wesentlich, dass funktionierende und rechtssichere Nachweissysteme bestehen, da sie mittelbar Auswirkungen auf Kraft-stoffpreise, Versorgungssicherheit und die Transformation des Verkehrssektors haben können. Der ZDK befür-wortet Maßnahmen, die Manipulationen und Betrug konsequent verhindern und damit das Vertrauen in Biok-raftstoffe als Teil der Klimaschutzstrategie stärken.
Zentrale Forderungen des ZDK zur Novelle der Biokraft-NachV:
■ Transparenz & Rechtssicherheit stärken – Maßnahmen zur Betrugsprävention und Nachvollziehbarkeit der Lieferketten werden unterstützt – sie müssen aber praxisgerecht und rechtssicher umgesetzt werden.
■ Praxisgerechte Umsetzung der UDB – Die Pflicht zur „unmittelbaren“ Dateieneingabe in die Union Database (UDB) braucht klare Fristen und eine Übergangsphase, um Umsetzungsprobleme zu vermeiden.
■ Fairen Wettbewerb sicherstellen. Neue Risiken dürfen nicht einseitig von Quotenverpflichtenden an kleinere Marktakteure abgewälzt werden. Es braucht klare Leitlinien für Haftungsregelungen in den Lieferketten.
■ Keine Überregulierung des Kfz-Gewerbes. Vorschriften, die primär für Biokraftstoffproduzenten und die Mi-neralölwirtschaft gedacht sind, dürfen nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen für Kfz-Betriebe führen.