Zusatzzeichen "Gebrauchtwagen mit Qualität und Sicherheit"

Gebrauchtwagen-Pflichtenkatalog

Der Kfz-Betrieb ist verpflichtet, bei der Gebrauchtfahrzeugvermarktung folgende Standards ständig einzuhalten:

Der Gebrauchtwagen-Fachbetrieb ist verpflichtet, sein Gebrauchtwagengeschäft mit der Sorg­falt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Es schließt sämtliche Verträge mit Letztverbrau­chern zu Bedingungen ab, die mindestens dem Standard der vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) empfohlenen Allgemei­nen Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhän­ger (Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen) - in der jeweils gültigen Fassung - ent­sprechen.

a) bei Eigen- und bei Vermittlungsgeschäften grundsätzlich (Ausnahmen z.B. bei Bastler­fahrzeugen, Schrottfahrzeugen) nur solche Gebrauchtwagen zu ver­äußern, bei denen die Frist bis zur nächsten Hauptuntersuchung (HU) noch mindestens 12 Monate beträgt.

b) bei Eigengeschäften

                   ba) grundsätzlich (Ausnahmen z.B. Bastlerfahrzeugen, Schrottfahrzeugen, sonsti­gen nicht
                         versicherungsfähigen Fahrzeugen), Gebrauchtwagen nur mit Ga­rantie entweder durch
                         - eine Reparaturkosten-Versicherung
                         oder
                         - eine firmeneigene Garantieregelung (Eigengarantie)
                         anzubieten, wobei die Garantiebedingungen bei beiden Alternativen min­des­tens dem Standard
                         der vom Zentralverband Deutsches Kraft­fahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) empfohlenen Garantie-
                         bedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger (Gebraucht­wagen-
                         Garantiebedingungen) in der jeweils gültigen Fassung entspre­chen müssen.

                         Der Gebrauchtwagen-Fachbetrieb erbringt gegenüber dem Verleihen­den entwe­der den
                         Nachweis über einen ungekündigten Versiche­rungsvertrag be­züglich einer Reparaturkosten-
                         Versicherung mit einer entsprechenden Bestä­tigung des Versicherers („Versicherungs-
                         bestätigung“) oder den Nachweis einer Eigengarantie durch Übergabe der firmeneigenen
                         Garantiebedingungen. Es ist dem Gebrauchtwa­gen-Fachbetrieb freigestellt, ob er im
                         Innenverhältnis eine Reparaturkosten-Versicherung abschließt und ob er dem Käufer ge­genüber
                         offen legt, dass er eine solche abgeschlossen hat.;

                   bb) zutreffende und vollständige Angaben über das Fahrzeug zu machen und den Zustand des
                         Fahrzeugs in einem selbst oder durch einen un­abhängigen Drit­ten erstellten Zustandsbericht zu
                         dokumentieren.;

                   bc) fachgerecht das Fahrzeug im eigenen Betrieb technisch zu überprüfen auf Ver­kehrssicherheit,
                         Betriebssicherheit und auf Unfalleigenschaft oder diese Prüfung in einem der Verbands-
                         organisation Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe angehörenden Kraftfahrzeug-Meisterbetrieb
                         durchführen zu lassen und dem Käufer die Ergebnisse zutreffend offen zu legen.;

c) bei Vermittlungsgeschäften (soweit rechtlich zulässig)

                   ca) grundsätzlich (Ausnahmen z.B. bei Bastlerfahrzeugen, Schrottfahrzeu­gen, sons­tigen nicht
                        versicherungsfähigen Fahrzeugen) Gebrauchtwa­gen nur zu­sammen mit dem Angebot der
                        Vermittlung einer Garantie durch Reparatur­kosten-Versicherung oder anstelle einer solchen
                        Ver­sicherung mit einer ande­ren Garantieregelung, sofern diese dem Käufer im Vergleich zu
                        einer Repa­raturkosten-Versicherung keine zu­sätzlichen Pflichten und Kosten auferlegt, zu
                        veräußern, wobei beide Alternativen mindestens dem Standard der vom Zentralverband
                        Deut­sches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) empfohlenen Garantiebedin­gungen für den
                        Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und An­hänger (Gebrauchtwagen-Garantiebedingungen)
                        oder der jeweils gültigen Fassung entsprechen müssen.;

                  cb) einen Mangel des Fahrzeugs zu offenbaren, wenn der Verkäufer den Mangel dem Vermittler
                        mitgeteilt hat oder der Mangel, sofern er we­sentlich ist, dem Vermittler auf andere Weise
                        bekannt ist.

a) über die für Instandsetzungsarbeiten erforderlichen Fachkräfte und die notwen­digen, dem Stand der Technik entsprechenden Prüfgeräte und sonsti­gen, für einen qualifi­zierten Gebrauchtwagen-Fachbetrieb erforderlichen Ein­richtungen zu verfügen oder die Instandsetzungsarbeiten durch einen ent­sprechenden, der Verbandsorganisation Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe angehörenden Kraftfahrzeug-Meisterbetrieb durch­führen zu lassen;

b) der Schiedsstelle die angeforderten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen,

c) Anordnungen der Schiedsstelle nachzukommen, insbesondere zu Verhandlungen zu erscheinen, oder sich durch einen zum Vergleichsabschluss schriftlich bevollmächtigen Firmenangehörigen vertreten zu lassen,

d) Beschlüsse und Empfehlungen der Schiedsstelle zu befolgen.

  • wenn die Laufleistung des Gebrauchtwagens höher als 100.000 km ist,
  • wenn das Fahrzeug älter als sechs Jahre ist,
  • wenn das Fahrzeug einen Verkaufspreis unter Euro 1.500,-- hat,

Soweit in dem Fabrikat, dem der Verkäufer/Vermittler angehört, eine Reparaturkosten-Versicherung angeboten wird, sind die nicht garantiefähigen Fahrzeuge iden­tisch mit den nicht versicherbaren Fahrzeugen.

Soweit eine Reparaturkosten-Versicherung im Fabrikat des Verkäufers/Vermittlers nicht existiert, gelten die üblichen Ausschlüsse der Reparaturkosten-Versicherung.

Endet der Versicherungsvertrag mit der Reparaturkosten-Versicherung (vgl. Ziffer 2. ba)), so hat der Gebrauchtwagen-Fachbetrieb dies der Geschäftsstelle des Verlei­henden (vgl. Gestattungsvertrag) unverzüglich mitzuteilen. Dieselbe Pflicht hat der Gebrauchtwagen-Fachbe­trieb, wenn er beabsichtigt, seine Zusicherung, garantiefähige Fahrzeuge mit dem ZDK-Mindeststandard anzubieten, nicht mehr einzuhalten.

Werbung mit dem Zusatzzeichen

Bestandteil des Zusatzzeichens ist die markenrechtlich geschützte Kollektivmarke des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes. Deshalb dürfen mit dem Zeichen ausdrücklich nur Mitgliedsbetriebe der Kfz-Innungen Werbung treiben, insbesondere auf Webseiten, Briefbogen oder in Printmedien. 

Zum Aushang kann das Schild in unserem Shop erworben werden.

Schild zur Ansicht zum Download