Treibhausgas (THG)-Minderungsquote

Gemeinsam mit dem Start-Up ZusammenStromen GmbH haben wir im Dezember 2021 eine Branchenlösung zur Nutzung der Treibhausgas-Minderungsquote (THG-Quote) im Kraftfahrzeuggewerbe gestartet. Dafür wurde auf der Plattform ein Account für Kfz-Betriebe entwickelt, der speziell auf die Bedürfnisse der Branche zugeschnitten ist. Interessierte Autohäuser und Werkstätten können sich kostenlos auf der Webseite www.geld-für-eAuto.de als Kfz-Betrieb registrieren.

Weiterführende Informationen zur THG-Quote

Die Bundesregierung, hier das Bundesumweltministerium (BMUV), hat die Regelungen zur THG-Quote überarbeitet. Die Regierung hat beschlossen, u.a. die Frist für die Beantragung der THG-Quote vom 28.02. des Folgejahres auf den 15.11. des Quotenjahres vorzuziehen.

Das Bundeskabinett hat am 28.06.2023 Änderungen bei der Treibhausgasminderungsquote (THG) beschlossen. Die Anpassungen sind am 29.07.2023 in Kraft getreten.

Eine der wichtigsten Änderung betrifft die Frist für die Beantragung der THG-Quote. Bisher konnte die Quote bis zum 28. Februar des Folgejahres beantragt werden. Nun hat die Regierung beschlossen, diese Frist auf den 15. November des Beantragungsjahres vorzuziehen.

Die gefasste Formulierung stellt eine empfindliche Verkürzung der Antragsfrist dar, durch deren Umsetzung im Praxisbetrieb eine große Anzahl an Fahrzeugen vom Quotenhandel für das Erstzulassungsjahr ausgeschlossen werden. Auf das vergangene Jahr (2022) übertragen, wären mit den geänderten Fristen ca. ein Drittel der angemeldeten Elektroautos nicht prämienberechtigt gewesen.

Laut Bundesumweltministerium soll mit der vorgezogenen Beantragungsfrist an Anmeldestau verhindert und ein schnellerer sowie reibungsloser Vollzug ermöglicht werden.

Neben der Antragsfrist wurde auch eine Änderung bei der Meldung von Ladestrom an öffentlichen Ladesäulen vorgenommen. Bisher konnten auch private Wallboxen/Ladesäulen auf den Höfen der Kfz-Betriebe als öffentlich zugänglich deklariert werden und somit zusätzlich von der THG-Prämie profitieren. In Zukunft müssen jedoch die Adressen bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) transparent angezeigt werden. Dies soll verhindern, dass Wallboxen/Ladesäulen, die nicht öffentlich zugänglich sind, von der Prämie profitieren.

Eine dritte Anpassung betrifft zukünftige Einschränkungen bei den Fahrzeugklassen. Zukünftig erhalten zulassungsfreie Fahrzeuge nur noch die THG-Quote, wenn ein Schätzwert für diese Fahrzeuge vorliegt, was nach unseren Informationen aktuell jedoch nicht geplant ist. Zulassungspflichtige Fahrzeuge sind davon nicht betroffen.

Der ZDK hat bereits im Frühjahr dieses Jahres, wie auch andere Verbände und Organisationen, ausführlich Stellung zu den geplanten Änderungen genommen und betont, dass die THG-Quote ein zusätzlicher Kaufanreiz sei, der so verbraucherfreundlich wie möglich gestaltet werden müsse. Leider passiert genau das Gegenteil.

Fazit: Insgesamt könnten diese Änderungen erhebliche Auswirkungen auf die Elektromobilität in Deutschland haben. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Situation entwickeln wird und ob weitere Anpassungen vorgenommen werden. Der ZDK ist aktuell mit weiteren Akteuren auf politischer Ebene im Gespräch.

Gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und der daraufhin angepassten 38. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) müssen Mineralölunternehmen die Treibhausgas- (THG-)Emissionen ihrer verkauften Kraftstoffe jährlich auf bis zu 25% im Jahr 2030 reduzieren, sonst drohen hohe Strafzahlungen. Um diese Minderungsziele zu erreichen, können Mineralölunternehmen mithilfe von Biokraftstoffen, Wasserstoff und verkauftem Ladestrom die Emissionen senken. Wenn die jeweilige Minderungsquote nicht eigenständig erreicht werden kann, haben Mineralölunternehmen die Möglichkeit, Zertifikate zur Erreichung der eigenen Ziele von anderen Marktteilnehmern zu erwerben. Diese Zertifikate werden vom Umweltbundesamt an diejenigen ausgestellt, welche die THG-Emissionen im Verkehr nachweislich mindern.

Seit 2022 wird neben Strom von öffentlichen Ladestationen auch der nicht-öffentliche Ladestrom in Elektroautos einbezogen, welcher Zuhause oder auf der Arbeit geladen wird. Dazu wird für alle zugelassenen reinen Elektroautos (BEV) eine pauschale Emissionseinsparung angesetzt, womit ein handelbares Zertifikat beim Umweltbundesamt beantragt werden kann. Zudem erlaubt der Gesetzgeber ab 2022 das Pooling und den Handel der Zertifikate durch Dritte, somit können spezialisierte Plattformen die bestmöglichen Preise gegenüber Mineralölunternehmen erzielen.

Mit dem eigenen E-Auto-Fuhrpark, dem Verkauf von neuen und gebrauchten E-Autos und eigenen Ladesäulen erzeugen Kfz-Betriebe eine Vielzahl an THG-Quoten. Es entstehen drei verschiedene Möglichkeiten für Zusatzeinnahmen aus THG-Quoten:

1. Kfz-Betriebe können Vergütung für Eigenzulassungen erhalten

Gemeinsam mit der Plattform geld-für-eAuto.de organisiert der ZDK die einfache und problemlose Abwicklung und eine sichere Vergütung für Autohäuser und Werkstätten. Kfz- Betriebe können eine Vergütung für alle (auch bereits abgemeldete) BEV-Eigenzulassungen geltend machen, weil ein Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) als Nachweis für 12 Monate gilt.

2. Beim E-Auto-Kauf können Autohäuser ihren Kunden die Abwicklung und Vergütung der THG-Quote anbieten und ggf. eine Autohaus-Dienstleistung als Gegenleistung erbringen

Autohäuser können ihre Kunden werben, damit diese für ihre Batterieelektrofahrzeuge (BEV) die Vergütung im Rahmen der THG-Minderungsquote erhalten. Dafür wurde in einem ersten Schritt eine einfache Vermittlungsstrategie erarbeitet: Registrierte Autohäuser können bei ihren Bestands- und Neukunden per individuellem Einladungslink für die Registrierung bei geld-für-eAuto.de werben. Der Link kann einfach im eigenen Account abgerufen werden. Für die Vermittlung eines E-Autos erhält der Betrieb eine Provision in Höhe von 50 Euro pro Fahrzeug.

Zusätzlich wurde eine zweite Lösung für Kundenfahrzeuge von Kfz-Betrieben geschaffen: Betriebe können auf der Plattform die Abwicklung der THG-Quotenvergütung für Fahrzeuge der Kundinnen und Kunden auch komplett eigenständig übernehmen und mit eigenen Dienstleistungen verknüpfen. Dabei bleibt die Kundenkommunikation vollständig in eigener Hand. Die Vergütungshöhe und -leistung können dabei individuell festgelegt werden, beispielsweise in Form einer Barprämie oder eines Gutscheins für ein hauseigenes Servicepaket, eine Wallbox oder für die Ersatzmobilität bei Urlaubsreisen. Dazu kann sich das Autohaus die THG-Quote eines Kunden in wenigen Schritten direkt abtreten lassen, die Abwicklung im Hintergrund übernimmt dann der Kooperationspartner ZusammenStromen. Die rechtssicheren Vertragsdokumente stehen im Nutzerbereich zur Verfügung.

Mit diesen beiden Lösungen hat jedes Autohaus die Wahl, wie es die THG-Quote in seinem eigenem Leistungsportfolio integrieren möchte.

3. Der verkaufte Strom an eigenen öffentlichen Ladesäulen generiert zusätzliche Einnahmen

Im September 2022 wurde der Account für Kfz-Betriebe auch um die THG-Quote für öffentlich verkauften Ladestrom erweitert. Seit diesem Zeitpunkt können alle Kfz-Betriebe die an eigenen öffentlichen Ladestationen verkauften Strommengen im Rahmen der THG-Minderungsquote geltend machen.

Für einen gewerblichen Ladepunkt gibt es aktuell 15 Cent pro erfasster Kilowattstunde. Mit einer üblichen Ladeleistung von 40kWh am Tag sind damit ungefähr 2.000 Euro zusätzliche Erlöse im Jahr durch die THG-Prämie für Ladestrom möglich. Wird der Ladestrom an Kunden verkauft, muss die Ladesäule allerdings eichrechtskonform sein.

Für die Einnahmen aus der THG-Quote (THG-Prämien) ist bisher noch keine Klarstellung bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung erfolgt, sodass bislang bei privaten Fahrzeughaltern von einer Versteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG ausgegangen worden ist.

Das Landesamt für Steuern des Landes Rheinland-Pfalz hat nun eine „Kurzinformation zur Besteuerung von Prämien aus der THG-Minderungsquote“ (https://www.lfst-rlp.de/unsere-themen/steuerfachliche-themen/detail/besteuerung-von-praemien-aus-der-treibhausgasminderungs-quote_sft) herausgegeben, in welcher der bisherigen Auffassung widersprochen wurde:

„(…) Unter einer Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts von einem Dritten zu verstehen. Die THG-Quote erwirbt der private Fahrzeughalter jedoch nicht entgeltlich. Sie entsteht durch die eingesparten THG-Emissionen der geschätzten Strommenge sowie dem Nachweis der Zulassungsbescheinigung jährlich neu. Auf die Anschaffung des jeweiligen Elektrofahrzeugs kann deswegen nicht abgestellt werden. Mangels „Anschaffung“ unterliegt die THG-Quote nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Die Prämienzahlung im Privatvermögen unterliegt daher als nicht steuerbare Leistung nicht der Einkommensteuer.“

Zudem können weitere Klarstellungen für Elektrofahrzeuge im Betriebsvermögen (Einnahmen unterliegen allgemeinen steuerlichen Regelungen) und zur umsatzsteuerlichen Behandlung entnommen werden.

FAQ zur THG-Quote für Kfz-Betriebe zum Download

Erklärvideo Teil 1: Wie können Kfz-Betriebe vom THG-Quotenhandel profitieren? | Eigenzulassungen

Erklärvideo Teil 2: Wie können Kfz-Betriebe vom THG-Quotenhandel profitieren? | Kundenfahrzeuge

Podcast-Folge: THG-Quote als Zusatzgeschäft für Autohäuser

ProMotor - Der Kfz-Podcast · Folge 24 – THG-Minderungsquote

Seit Anfang 2022 können Betreiber von öffentlichen Ladestationen und Halter von Elektroautos Einnahmen für ihre vermiedenen CO2-Emissionen erzielen. Möglich macht das die sogenannte Treibhausgas-Minderungsquote, kurz THG-Quote. Wie Autohäuser, Kfz-Werkstätten und ihre Kunden davon profitieren können und welche Rolle dabei das Start-up ZusammenStromen mit seiner Webseite geld-für-eAuto.de spielt, erfahren Sie im aktuellen ProMotor-Podcast.

Unsere Experten in dieser Podcast-Folge: Christoph Stricker, ZDK-Referent der Abteilung Betriebs-, Volkswirtschaft und Fabrikate und Wilko Eggers, Co-Founder der ZusammenStromen GmbH.