Ladeinfrastruktur

Aktueller Stand der Förderprogramme

Hier können Sie den gemeinsamen Flyer von ZVEH und ZDK herunterladen.

Das ursprünglich für Sommer angekündigte Förderprogramm zur Förderung von neuen, nichtöffentlichen Ladepunkten in Unternehmen und Kommunen wurde gestartet. Bei der KfW kann ab sofort ein Zuschuss in Höhe von 900 € pro Ladepunkt beantragt werden. Insgesamt stehen 350 Mio. Euro zur Verfügung.

Nachdem vor einigen Wochen das Förderprogramm für private Ladeinfrastruktur beendet wurde, können seit dem 23.11.2021 auch erstmals Unternehmen und Kommunen auf Bundesebene Fördergelder für nicht-öffentliche Ladepunkte beantragen. Zuständig für die Abwicklung des Förderprogramms ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die das Förderprogramm für Unternehmen unter „Zuschuss 441“ führt. Auf der zugehörigen Webseite stellt die KfW die wichtigsten Informationen bereit. Das offizielle KfW-Merkblatt finden Sie hier.

Insgesamt stehen 350 Mio. Euro Bundesmittel zur Bewilligung von mindestens 388.889 Ladepunkten zur Verfügung. In einem Schreiben an Verkehrsminister Scheuer hat der ZDK aufgrund des Erfolgs bei privaten Ladepunkten bereits eine Aufstockung des Fördertopfes angeregt.

1.1 Fördergegenstand und Höhe der Förderung:

Gefördert werden Ausgaben für den Kauf der Ladestationen (kein Leasing), sowie deren Netzanschluss inklusive Montage, Installation und ggf. Kombination mit einem Last- bzw. Energiemanagement-System. Die Förderhöhe beträgt bis zu 900 € pro Ladepunkt oder 70% der Gesamtkosten, wobei die Gesamtkosten mindestens 1.285,71 € betragen müssen. Für eine Wallbox mit 2 Ladepunkten können also bis zu 1.800 € beantragt werden. Eine Tabelle mit entsprechenden Rechenbeispielen ist auf der KfW-Website zu finden.

1.2 Was sind die wichtigsten Förderbedingungen?

1. Die Förderbeträge beziehen sich auf nicht-öffentliche Ladepunkte, welche der Ladung von Firmen- und Privatfahrzeugen der Beschäftigten dienen. Sie könnten jedoch auch (kostenlos) für Kundenfahrzeuge oder gegen Ladekostenpauschalen im Rahmen von Werkstattaufenthalten verwendet werden. Die Ladepunkte dürfen jeweils über eine Ladeleistung von maximal 22 kW verfügen. Der maximale Zuschuss pro Standort (Investitionsadresse) beträgt 45.000 €.

2. Die Ladestationen müssen den Ladebetriebsarten 3 und 4 der DIN EN IEV 61851-1 (VDE-Norm 0122-1) entsprechen, sowie 3-phasig und normgerecht an die Stromversorgung angeschlossen werden. Ladestationen müssen gemäß Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) angemeldet (bis einschließlich 11kW Gesamtleistung aller Ladepunkte) oder genehmigt werden (ab 11 kW Gesamtleistung aller Ladepunkte).

3. Förderfähig sind nur intelligente Ladepunkte, welche mit anderen Komponenten des Stromnetzes kommunizieren können. Die KfW stellt auf der Webseite des Förderprogramms
eine Liste förderfähiger Ladestationen bereit.

4. Verpflichtend ist Strom aus erneuerbaren Energien: Entweder über einen entsprechenden Ökostromvertrag oder aus Eigenerzeugung vor Ort (z.B. PV-Anlage).

5. Die Mindestbetriebsdauer beträgt 6 Jahre. Der Zuwendungsempfänger muss über den gesamten Zeitraum Eigentümer bleiben. Die vollständigen Förderbedingungen können der Förderrichtlinie entnommen werden.

1.3 Hinweise zum Antragsverfahren

Die Beantragung ist bis zum Antragsstopp bei Ausschöpfung des Fördertopfes im KfW-Zuschussportal möglich. Der Antrag muss vor der Anschaffung bzw. Beauftragung der Ladestationen/Installationsarbeiten erfolgen. Nach Erhalt der Antragsbestätigung kann das Vorhaben sofort begonnen werden.

Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides müssen die Nachweise für die Durchführung des Vorhabens (bspw. Lieferanten- und Handwerkerrechnungen) innerhalb von 12 Monaten an die KfW gesendet werden. Bei einer Nicht-Inanspruchnahme der Fördermittel verfällt lediglich der Anspruch auf die Förderung. Ein Antrag auf Fördermittel kann daher auch dann gestellt werden, wenn sich ein Betrieb noch nicht sicher ist, ob er eine Ladeinfrastruktur unter den gegebenen Förderbedingungen errichtet anschaffen will.

Nach Inbetriebnahme der Ladepunkte müssen diese im Reportingsystem OBELIS der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur erfasst werden. Darüber hinaus muss über das Portal halbjährlich die geladene Energiemenge pro geförderter Ladestation mitgeteilt werden.

Bitte beachten Sie, dass für das Förderprogramm beihilferechtliche Regelungen gelten. Daher muss im KfW-Zuschussportal eine De-minimis-Erklärung über bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen abgegeben werden.

1.4 Subsidiaritätsprinzip: Besonderheit für fabrikatsgebundene Betriebe

Anträge von fabrikatsgebundenen Autohäusern und Werkstätten, die gemäß Händler-/Werkstättenvertrag zur Errichtung von Ladeinfrastruktur verpflichtet sind, wurden in der  Vergangenheit mit Verweis auf eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips abgelehnt. Wenn die Herstellervorgaben jedoch weniger streng sind als die Förderkriterien (z.B. geringere Anzahl oder Leistungsstärke der Ladepunkte), bestehen trotzdem Chancen auf Fördermittel. Dafür stellen wir Ihnen eine Argumentationsvorlage zur Einreichung bei der KfW zur Verfügung.

Mit der Bundesförderrichtlinie „Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“ hat das BMVI im Juli eine neue Grundlage für Förderaufrufe geschaffen. Insgesamt sollen bis Ende 2025 50.000 öffentliche (davon 20.000 Schnellladepunkte >22 kW) gefördert werden. Es stehen insgesamt 500 Mio. Euro zur Verfügung.

Die neue Förderrichtlinie startet direkt mit zwei Förderaufrufen, wobei Unternehmen, Städte und Gemeinden, öffentliche Einrichtungen und Privatpersonen Förderanträge einreichen können. Grundvoraussetzung für die Förderfähigkeit ist der Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien.

1. Förderaufruf zur Antragseinreichung zur Beschaffung und Errichtung öffentlicher Ladepunkte

Vom 31. August 2021 bis zum 18. Januar 2022 können Förderanträge für öffentliche Ladestationen bei der BAV gestellt werden. Insgesamt stehen im ersten Aufruf 190 Mio. Euro Bundesmittel zur Bewilligung von 9.000 Normalladepunkten (3,7-22kW) und 9.000 DC-Schnellladepunkten (>22kW) zur Verfügung.

Zuständig ist die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV), welche alle relevanten Informationen und Dokumente auf ihrer Webseite bereitstellt. Die wichtigsten Informationen lassen sich folgermaßen zusammenfassen.

1.1 Fördergegenstand und Höhe der Förderung:

Gefördert werden Ausgaben für den Kauf der Hardware (kein Leasing), sowie deren Netzanschluss inklusive Montage, Installation und ggf. Kombination mit einem Pufferspeicher (im Rahmen der Verringerung der Netzanschlussleistung). Die Förderhöhe für die Hardware der Ladepunkte gliedert sich nach der Ladeleistung:

  • Normallladepunkt (bis 22 kW): Max. 2.500 € oder 60%
  • DC-Schnellladepunkt 1 (über 22 kW und bis 99,9 kW): Max. 10.000 € oder 60%
  • DC-Schnellladepunkt 2 (ab 100 kW): Max. 20.000 € bzw. 40% oder 60%*

*Die maximale Förderquote richtet sich nach dem Ausbaubedarf im jeweiligen PLZ-Gebiet gemäß des Standorttools und des Förderaufrufs.

Zudem wird die Herstellung, Erweiterung oder Aufrüstung des Netzanschlusses mit der gleichen maximalen Förderquote des Ladepunkts bis zu folgenden Höchstbeträgen gefördert:

  • Im Niederspannungsnetz max. 10.000 € Förderung pro Standort
  • Im Mittelspannungsnetz max. 100.000 € Förderung pro Standort
  • Ein Pufferspeicher kann demzufolge mit bis zu 100.000 € gefördert werden, wenn ansonsten ein Mittelspannungsanschluss notwendig gewesen wäre.

Eine Liste aller förderfähigen Ausgaben können dem 1. Förderaufruf entnommen werden.

1.2 Was sind die wichtigsten Förderbedingungen?

  1. Die Förderbeträge beziehen sich auf öffentliche Ladeinfrastruktur, welche 24/7 zugänglich ist. Bei beschränkter Zugänglichkeit des Ladepunktes (Öffnungszeiten: mindestens 12/6) erfolgt eine Absenkung der Förderhöhe auf 50 % der Förderung.

2. Die geplanten Ladepunkte müssen LSV-konform sein und vertragsbasiertes Laden, Roaming und Ad-hoc-Laden ermöglichen, um eine Förderung erhalten zu können.

3. Verpflichtend ist Strom aus erneuerbaren Energien: Entweder über einen entsprechenden Ökostromvertrag oder aus Eigenerzeugung vor Ort (z.B. PV-Anlage).

4. Die Mindestbetriebsdauer beträgt 6 Jahre, wobei der Betrieb auch durch Dritte erfolgen darf. Der Zuwendungsempfänger muss über den gesamten Zeitraum Eigentümer bleiben. Während der Mindestbetriebsdauer muss der Eigentümer halbjährlich einen Bericht an die NOW GmbH über die Online-Plattform OBELIS übermitteln.

5. Die Stellplätze müssen durch entsprechende Bodenmarkierungen gekennzeichnet werden (weißes E-Auto Piktogramm gem. § 39 Abs. 10 StVO).

Die vollständigen Förderbedingungen können ebenfalls dem 1. Förderaufruf entnommen werden.

1.3 Hinweise zum Antragsverfahren

Es werden innerhalb des Beantragungszeitraums (31.08.2021-18.01.2022) zunächst alle Anträge eingesammelt und anschließend auf Basis von Förderhöhe und Kontingentregionen (je PLZ-Gebiete) in einem Ranking zusammengefasst (Dauer circa 6 Wochen). Erst danach erteilt das BAV die Zuwendungsbescheide und die Maßnahmen können begonnen werden. Die Umsetzungsfrist beträgt 12 Monate, es kann jedoch eine Verlängerung beantragt werden.

Beachten Sie, dass auch das Förderprogramm „Ladeinfrastruktur vor Ort“ weiterhin parallel läuft. Das dazugehörige Rundschreiben befindet sich hier.

2. Förderaufruf zur Modernisierung und Aufrüstung bereits errichteter öffentlicher Ladeinfrastruktur

Vom 9. September 2021 bis zum 27. Januar 2022 können Förderanträge zur Modernisierung und Aufrüstung bereits errichteter Ladestationen bei der BAV gestellt werden. Insgesamt stehen im zweiten Aufruf 90 Mio. Euro Bundesmittel zur Verfügung.

Die BAV stellt relevanten Informationen und Dokumente auf ihrer Webseite bereit. Die wichtigsten Informationen lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

1.1 Fördergegenstand und Höhe der Förderung:

Gefördert werden Modernisierungen bestehender Ladeeinrichtungen inklusive Netzanschluss, die einen Mehrwert bieten. Dieser kann im Rahmen einer Aufrüstung (Erweiterung des Leistungsumfangs) oder einer Ersatzbeschaffung (kompletter Austausch der Hardware) erreicht werden und muss pro Ladepunkt mindestens 100 kW Ladeleistung (DC) ermöglichen. Zudem wird ein Mehrwert geschaffen, wenn mindestens eine der folgenden Kriterien erfüllt wird:

  • Aufrüstung der Authentifizierungs- und Bezahloptionen
  • Steigerung des Ladekomforts (z.B. Herstellung von Barrierefreiheit oder Einrichtung von WLAN)
  • Herstellung der öffentlichen Zugänglichkeit unter Einhaltung der LSV

Eine Förderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Ladepunkt bereits auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene gefördert wurde oder wenn lediglich rechtliche Vorgaben umgesetzt werden (insb. LSV).

Die maximale Förderhöhe pro Ladepunkt beträgt 60% der förderfähigen Ausgaben und ist mit 20.000 € gedeckelt. Die Aufrüstung von Netzanschluss und Pufferspeicher können ebenfalls gefördert werden, die maximale Förderhöhe richtet sich hierbei nach der jeweiligen Anschluss-Kategorie (vgl. 1. Förderaufruf).

Eine Liste aller förderfähigen Ausgaben können dem beigefügten 2. Förderaufruf entnommen werden.

1.2 Hinweise zum Antragsverfahren

Es werden innerhalb des Beantragungszeitraums (09.09.2021-27.01.2022) zunächst alle Anträge eingesammelt und anschließend auf Basis der Förderhöhe in einem Ranking zusammengefasst (Dauer circa 6 Wochen). Erst danach erteilt die BAV die Zuwendungsbescheide und die Maßnahmen können begonnen werden. Die Umsetzungsfrist beträgt 12 Monate, es kann jedoch eine Verlängerung beantragt werden.

Besonderheiten für fabrikatsgebundene Betriebe
Anträge von fabrikatsgebundenen Autohäusern und Werkstätten, die gemäß Händler-/Werkstättenvertrag zur Errichtung von Ladeinfrastruktur verpflichtet sind, wurden in der Vergangenheit mit Verweis auf eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips abgelehnt. Wenn die Herstellervorgaben jedoch weniger streng sind als die Förderkriterien (z.B. höhere Zugänglichkeit oder Leistungsstärke der Ladepunkte), bestehen trotzdem Chancen auf Fördermittel. Die BAV prüft den Förderanspruch dann noch einmal im Einzelfall. Dafür stellen wir Ihnen eine Argumentationsvorlage zur Einreichung bei der BAV zur Verfügung.

Mit dem Förderprogramm „Ladeinfrastruktur vor Ort“ hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) einen neuen Förderaufruf veröffentlicht. Seit dem 12. April 2021 können KMU Förderanträge für öffentliche Ladestationen bei der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) stellen. Insgesamt stehen 300 Mio. Euro Bundesmittel zur Verfügung.

Detaillierte Informationen über das Programm hat das Ministerium in einer Bekanntmachung veröffentlicht.

Hier geht es zum BAV-Merkblatt zum Thema „Förderfähige und nicht förderfähige Ausgaben“ im Sinne der Förderrichtlinie „Ladeinfrastruktur vor Ort“.

In unserem Rundschreiben finden Sie alle relevanten Informationen zum Förderaufruf, unter anderem wer förderfähig ist, den Fördergegenstand und die Höhe der Förderung sowie die wichtigsten Förderbedingungen.

Hier finden Fabrikatsbetriebe eine Argumentationsvorlage gegenüber der BAV im Falle einer Ablehnung des Förderantrags zum Förderaufruf „Ladeinfrastruktur vor Ort“.

Bitte beachten: Anträge sind bis zum 31.12.2021 möglich.

Elf Monate nach der Einführung des Förderprogramms ist der wiederholt aufgestockte Fördertopf in Gesamthöhe von 800 Mio. Euro erschöpft. Seit dem 26. Oktober können keine neuen Anträge mehr gestellt werden.

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat am 26. Oktober die Antragsstrecke für private Wallboxen geschlossen. Nach insgesamt über 825.000 eingegangenen Anträgen liegen bereits Anträge in einer Gesamthöhe von knapp 900 Mio. Euro vor. Dies lässt sich darauf zurückführen, dass mit einem Antrag auch mehrere Wallboxen beantragt werden konnten.

Insgesamt dürfte das gesamte Fördervolumen in Höhe von 800 Mio. Euro damit nach Einschätzungen der KfW aufgebraucht sein, auch wenn erfahrungsgemäß nicht jeder Antrag auch eine fristgerechte Umsetzung zufolge hat. Gründe dafür seien beispielsweise Lieferzeiten für Wallboxen, der fehlende Bezug von Ökostrom oder verlorenes Interesse von Antragstellern.

Ob der Fördertopf nochmal aufgefüllt und dadurch nochmal neue Anträge möglich sind, hängt einerseits von der Ausfallquote ab und dürfte andererseits vermutlich im nächsten Jahr durch die neue Bundesregierung entschieden werden. Der ZDK wird sich für eine Neuauflage des erfolgreichen und notwendigen Förderprogramms für den Markthochlauf der Elektromobilität einsetzen.

Podcast-Folge 17: Umweltbonus und Ladeinfrastruktur

Ladeinfrastruktur in eigener Sache

Bilder: Pfaff/kfz-betrieb

Im Fachmagazin „kfz-betrieb“ finden Sie einen Artikel über das ZDK-Ladesäulenprojekt und seine Umsetzung.

Auf den Bildern sehen Sie oben die vier Wallboxen, die im Rahmen des Projekts installiert wurden. Sie können seit einigen Monaten von ZDK-Mitarbeitern genutzt werden.

Das untere Bild zeigt ZDK-Referent Marcus Weller, wie er sein Fahrzeug in der Verbandstiefgarage lädt.